Gesetz.sh
ZWECKVG

Gesetz über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank (ZweckVG)
§ 3 Wirtschaftsplan

Alle Einnahmen und Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen des Zweckvermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in einer Anlage zum Einzelplan 10 des Bundeshaushalts darzustellen.