(1) Im Prüfungsbereich „Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- mit den am Eisenbahnbetrieb Beteiligten zu kommunizieren und sich mit ihnen zu verständigen,
- 2.
- die eigene Sicherheit im Eisenbahnbetrieb zu gewährleisten,
- 3.
- Zweck und Aufbau von Bahnanlagen zu beschreiben,
- 4.
- Zugbeeinflussungssysteme sowie Kommunikationssysteme zu unterscheiden,
- 5.
- die rechtlichen Vorschriften für den Eisenbahnbetrieb einzuhalten und
- 6.
- die Funktion und Bedeutung von Signalen, von Fahrstraßen und von Rangierstraßen sowie die Grundlagen des Rad-Schiene-Systems zu beschreiben.
(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Zugfahrten durchzuführen,
- 2.
- Rangierfahrten durchzuführen sowie
- 3.
- die Fahrten jeweils mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und
- 2.
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.