Gesetz.sh
ZVGEG

Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 14 

§ 94a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ist auf die bis einschließlich 31. Dezember 2024 angeordneten Zwangsversteigerungen nicht anzuwenden.