Gesetz.sh
ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 62 

Das Gericht kann schon vor dem Versteigerungstermin Erörterungen der Beteiligten über das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen veranlassen, zu diesem Zweck auch einen besonderen Termin bestimmen.