(1) Auf die Zwangsversteigerung eines Seeschiffes sind die Vorschriften der §
§ 74a, 74b und 85a nicht anzuwenden;
§ 38 Satz 1 findet hinsichtlich der Angabe des Verkehrswerts keine Anwendung.
(2)
§ 68 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß Sicherheit für ein Zehntel des Bargebots zu leisten ist.