Die Ausführung des Teilungsplans soll bis zur Rechtskraft des Zuschlags ausgesetzt werden, wenn der Ersteher oder im Falle des
§ 69 Abs. 3 der für mithaftend erklärte Bürge sowie in den Fällen des
§ 81 Abs. 2, 3 der Meistbietende die Aussetzung beantragt.