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ZUPFINSTRUMENTAUSBV
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§ 2
ZUPFINSTRUMENTAUSBV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin* (Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung - ZupfinstrumentAusbV)
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
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