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§ 20
ZSG
Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz - ZSKG)
§ 20
Unterstützung des Ehrenamtes
Der Bund unterstützt das Ehrenamt als Grundlage des Zivil- und Katastrophenschutzes.
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