(1) Für Zurückweisungsbeschlüsse, die vor dem 27. Oktober 2011 erlassen wurden, ist
§ 522 Absatz 3 in der vor dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Auf Urteile, bei denen die Frist des
§ 586 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung am 27. Oktober 2011 abgelaufen ist, ist
§ 586 Absatz 4 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.