Gesetz.sh
ZOZ_V

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten des Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nach dem Vermögenszuordnungsgesetz in Verbindung mit dem Zuordnungsergänzungsgesetz auf den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin (Zuordnungszuständigkeitsübertragungsverordnung - ZOZÜV)
§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.