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ZKDSG
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§ 6
ZKDSG
Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz - ZKDSG)
§ 6
Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
§ 4
bezieht, können eingezogen werden.
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