Gesetz.sh
ZKDSG

Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz - ZKDSG)
§ 6 Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden.