(1) Als "zuständige Behörde" im Sinne dieser Verordnung gilt:
- 1.
- in den Mitgliedstaaten jegliche Behörde, die die Mitgliedstaaten der Kommission melden, und
- 2.
- in Drittländern die für Zwecke bilateraler oder multilateraler Steuerabkommen zuständige Behörde oder, in Ermangelung einer solchen, diejenige Behörde, die für die Ausstellung von Aufenthaltsbescheinigungen für steuerliche Zwecke zuständig ist.