(1) Die erteilende Behörde erhebt vor Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes, wenn die Tätigkeit an wechselnden Orten ausgeübt wird, folgende Daten:
- 1.
- Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort des Antragstellers sowie den Ort der jeweiligen Gewerbeanmeldung,
- 2.
- Name des Betriebes, in dem der Antragsteller tätig ist, und im Fall eines Winterquartiers dessen Anschrift,
- 3.
- Name des Inhabers des Betriebes nach Nummer 2,
- 4.
- die Räume und die Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind,
- 5.
- die Art der betroffenen Tiere und
- 6.
- Name, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort der für die Tätigkeit verantwortlichen Person.
(2) Die kontrollierende Behörde erhebt, soweit diese der erteilenden Behörde nicht vorliegen oder der Aktualisierung bedürfen, bei der Kontrolle eines in Absatz 1 Nr. 2 genannten Betriebes folgende Daten:
- 1.
- 2.
- die in Absatz 1 genannten Daten.