(1) Zahlungsinstitute müssen eine Eigenmittelunterlegung aufweisen, die mindestens dem maßgeblichen Indikator nach Absatz 2 entspricht, multipliziert mit dem in Absatz 3 definierten Multiplikationsfaktor und mit dem in § 2 Absatz 2 festgelegten Skalierungsfaktor k.
(2) Der maßgebliche Indikator ist die Summe der folgenden Bestandteile:
- 1.
- Zinserträge,
- 2.
- Zinsaufwand,
- 3.
- Einnahmen aus Provisionen und Entgelten sowie
- 4.
- sonstige betriebliche Erträge.
(3) Der Multiplikationsfaktor entspricht
- 1.
- 10 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators bis 2,5 Millionen Euro,
- 2.
- 8 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 2,5 Millionen Euro bis 5 Millionen Euro,
- 3.
- 6 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 5 Millionen Euro bis 25 Millionen Euro,
- 4.
- 3 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 25 Millionen Euro bis 50 Millionen Euro,
- 5.
- 1,5 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators über 50 Millionen Euro.