Gesetz.sh
ZHG_10PRO

Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
§ 10 

Die für die Zulassung zur Prüfung geforderten Nachweise sind in Urschrift vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Ausnahmen zulassen.