(1) Die angeordnete Telekommunikations-, Brief- und Postüberwachung nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 ist durch das Zollkriminalamt vorzunehmen. Die Leitung der Maßnahme ist von einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt wahrzunehmen. § 11 Absatz 2 und 3 des Artikel 10-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) Im Falle einer Maßnahme nach § 72 Absatz 3 ist technisch sicherzustellen, dass
- 1.
- ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:
- a)
- die laufende Telekommunikation (§ 72 Absatz 3 Satz 1) und
- b)
- 2.
- an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
- 3.
- die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
(3) Das Zollkriminalamt darf die im Rahmen der Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 4 Absatz 2 verarbeiten
(4) Das Zollkriminalamt prüft unverzüglich nach der Erhebung und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die Daten für die in § 72 Absatz 1 oder 2 bestimmten Zwecke erforderlich sind. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht
- 1.
- für die in § 72 Absatz 1 oder 2 bestimmten Zwecke erforderlich sind,
- 2.
- zur Verfolgung einer Straftat im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 oder 3 benötigt werden,
- 3.
- für eine Übermittlung nach § 76 benötigt werden,
- 4.
- mehr für eine Benachrichtigung nach § 93 von Bedeutung sein können, oder
- 5.
- für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahme von Bedeutung sein können.
(5) Das Zollkriminalamt unterrichtet das Bundesministerium der Finanzen über den Zeitpunkt der Löschung von Daten im Sinne des Absatzes 4. Im Bundesministerium der Finanzen gespeicherte Daten zu Überwachungsmaßnahmen, deren Löschung angeordnet wurde, dürfen nicht mehr verarbeitet werden und sind ebenfalls unverzüglich zu löschen.