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ZENSVORBG_2021
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§ 17
ZENSVORBG_2021
Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2022 (Zensusvorbereitungsgesetz 2022 - ZensVorbG 2022)
§ 17
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Quelle