(1) Die aus den Melderegistern übermittelten Datensätze nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 der Personen, die in den nach § 5 ausgewählten Gebäuden gemeldet sind, sowie die Angaben aus der Gebäude- und Wohnungsstichprobe nach § 7 Nr. 1 werden mittels der Anschrift der ausgewählten Gebäude gebäudeweise zusammengeführt. Sie werden sodann mittels der übrigen Hilfsmerkmale nach § 6 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. 2 und § 7 Nr. 2 Buchstabe b und e bis g personenweise den Wohnungsangaben zugeordnet und zu Haushalten generiert.
(2) Die aus den Dateien der Bundesanstalt für Arbeit gewonnenen Datensätze zur Erwerbstätigkeit werden mit den Datensätzen nach Absatz 1 zusammengeführt.