Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- den Zensusstichtag in § 1 Absatz 1 zu verschieben,
- 2.
- den Zeitpunkt in § 4 Absatz 1 zu ändern,
- 3.
- die Zeitpunkte der Übermittlungen der Meldebehörden nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a, 2 und 4 zu ändern,
- 4.
- eine zusätzliche Übermittlung der Meldebehörden im Umfang der Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a für den Fall festzulegen, dass die Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a bereits termingerecht erfolgt ist und diese Übermittlung zu dem nach Nummer 1 in § 1 Absatz 1 neu festgelegten Zensusstichtag mehr als 15 Monate zurückliegen würde,
- 5.
- 6.
- 7.