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ZENSG_2011
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§ 24
ZENSG_2011
Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011)
§ 24
Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt
Die Kosten der Datenübermittlungen an das Statistische Bundesamt werden nicht erstattet.
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