Gesetz.sh
ZDVWAHLV_2

Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden
§ 8 Bereitstellen der Mittel

Die sächlichen Mittel für die Durchführung der Wahl stellt die Leitung der Dienststelle oder des Lehrgangs zur Verfügung.