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ZDVWAHLV_2
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§ 13
ZDVWAHLV_2
Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden
§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
J
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