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§ 17
ZAPPRO
Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
§ 17
Einrichtung der für das Prüfungswesen zuständigen Stelle
Die Länder richten zuständige Stellen ein, vor denen die Zahnärztliche Prüfung abgelegt wird.
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