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ZAHNTECHAUSBV
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§ 2
ZAHNTECHAUSBV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin* (Zahntechnikerausbildungsverordnung - ZahntechAusbV)
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
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