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ZAG_2018

Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG)
§ 69 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz

§ 24 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.