Gesetz.sh
WVG

Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG)
§ 70 Geltung von Landesrecht

Erstreckt sich das Verbandsgebiet auf mehr als ein Land, gilt für die Rechtsverhältnisse des Verbands das Recht des Landes, in dem der Verband seinen Sitz hat.