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WSTHAUSBV
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§ 2
WSTHAUSBV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin* (Werksteinherstellerausbildungsverordnung - WStHAusbV)
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
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