In den Fällen des
§ 5 Absatz 2 und
§ 6 ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wasserversorgung und des Gewässerschutzes, der für die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden, der Wissenschaft, der Verbraucher sowie der beteiligten Wirtschaft zu hören.