(1) Die Registerbehörde protokolliert automatisiert Art und Umfang der über das Portal oder über die amtliche Schnittstelle übermittelten Daten. Aus dem Protokoll muss hervorgehen:
- 1.
- der Zweck der Datenübermittlung,
- 2.
- das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung,
- 3.
- die Bezeichnung der Stelle, die die Daten übermittelt hat,
- 4.
- 5.
- 6.
(2) Die Protokolldaten dürfen nur zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs, zu internen Prüfzwecken und zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden. Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen Missbrauch zu schützen. Die Protokolldaten sind spätestens nach einem Jahr zu löschen.
(3) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat das Recht zur Einsichtnahme in die Protokolldaten.