In Streitigkeiten nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen wegen der Ansprüche nach
§ 2 ist das Landgericht im ersten Rechtszug zuständig, in dessen Bezirk die nach
§ 3 zuständige Behörde ihren Sitz hat.
(+++ §
§ 1 bis 4: Zur Anwendung vgl.
§ 5 Abs. 1 iVm Bek. v. 12.3.2015 I 321 +++)