(1)
§ 8 Absatz 3 bis 6 sowie
§ 9 Absatz 2 sind nicht anwendbar auf Wertpapierinstitute, die die Kriterien des
§ 44 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes erfüllen.
(2)
§ 8 Absatz 3 bis 6 sowie
§ 9 Absatz 2 sind nicht anwendbar auf jährliche variable Vergütungen, die nicht über 50 000 Euro hinausgehen und nicht mehr als ein Viertel der jährlichen Gesamtvergütung des betreffenden Risikoträgers ausmachen.