Gesetz.sh
WPIPR_FBV

Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wertpapierinstitute sowie über die zu erstellenden Berichte 1 (Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung - WpIPrüfbV)
§ 41 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.