Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über
- 1.
ihren Überprüfungs- und Bewertungsprozess nach
§ 47,
- 2.
die Methode für den Erlass von Entscheidungen gemäß den §
§ 56 bis 58 und
- 3.
den Umfang der nach
§ 83 festgelegten Sanktionen.