Gesetz.sh
WPHG

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG)
§ 52 Ausschluss der Anfechtung

Die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses kann nicht auf eine Verletzung der Vorschriften dieses Abschnitts gestützt werden.