Wer eine Mitteilung nach
§ 33 Absatz 1 oder 2,
§ 38 Absatz 1 oder
§ 39 Absatz 1 abgegeben hat, muß auf Verlangen der Bundesanstalt oder des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, das Bestehen der mitgeteilten Beteiligung nachweisen.