(1) Straftaten nach
§ 38 in der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung werden abweichend von
§ 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuches nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach
§ 39 in der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung können abweichend von
§ 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.