(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
entgegen
§ 114 Absatz 2 Nummer 3 oder
§ 115 Absatz 2 Nummer 3, jeweils in Verbindung mit
§ 264 Absatz 2 Satz 3 oder
§ 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs, oder
- 2.
entgegen
§ 117 Nummer 1 in Verbindung mit
§ 297 Absatz 2 Satz 4 oder
§ 315 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs
eine unrichtige Versicherung abgibt.
(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.