(1) Gegen Verfügungen der Bundesanstalt nach diesem Abschnitt ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die §
§ 43 und 48 Abs. 2 bis 4,
§ 50 Abs. 3 bis 5 sowie die §
§ 51 bis 58 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes gelten entsprechend.