Sofern ein Land nach Maßgabe des
§ 4 Absatz 3 ein vereinfachtes Verfahren für die Wärmeplanung vorsieht, kann es hierzu insbesondere
- 1.
den Kreis der nach
§ 7 zu Beteiligenden reduzieren, wobei den Beteiligten nach
§ 7 Absatz 2 mindestens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden soll;
- 2.
in Ergänzung zur Eignungsprüfung nach
§ 14 für Teilgebiete ein Wasserstoffnetz ausschließen, wenn für das Teilgebiet ein Plan im Sinne von
§ 9 Absatz 2 vorliegt oder dieser sich in Erstellung befindet und die Versorgung über ein Wärmenetz wahrscheinlich erscheint.