Gesetz.sh
WPAPG

Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz - DepotG)
§ 9 Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei der Sammelverwahrung

§ 4 gilt sinngemäß auch für die Geltendmachung von Pfandrechten und Zurückbehaltungsrechten an Sammelbestandanteilen.