Auf Angebote im Sinne des
§ 1 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht:
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- 5.
- 6.
§ 35 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Satz 4 in Verbindung mit
§ 10 Abs. 2, 3 Satz 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und Abs. 6,
- 7.
§ 35 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich der Verpflichtung zur Übermittlung und Veröffentlichung,
- 8.
§ 35 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
§ 14 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 Satz 1,
- 9.
- 10.
- 11.