Werden in Landbetrieben von Seeschiffahrtsunternehmen Sprecherausschüsse gewählt, finden die §§ 1 bis 38 mit folgender Maßgabe Anwendung:
- 1.
- Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die Häfen, die die einzelnen zum Seeschiffahrtsunternehmen gehörenden Schiffe anlaufen, sowie die voraussichtlichen jeweiligen Liegezeiten anzugeben (§ 2 Abs. 2).
- 2.
- Der Wahlvorstand übersendet jedem Kapitän einen Abdruck der Wählerliste und einen Abdruck dieser Verordnung (§ 2 Abs. 4).
- 3.
- Mitteilungen, die im Landbetrieb bekanntzumachen sind, übersendet der Wahlvorstand jedem Kapitän. Die Versendung hat gleichzeitig mit der Bekanntgabe zu erfolgen; mit der Versendung beginnen die Fristen zu laufen.
- 4.
- Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannte Frist für den Erlaß des Wahlausschreibens wird auf zwölf Wochen verlängert.
- 5.
- Das Wahlausschreiben muß die Angabe enthalten, daß
- a)
- Einsprüche gegen die Wählerliste nur vor Ablauf von fünf Wochen seit dem Erlaß des Wahlausschreibens eingelegt werden können (§ 3 Abs. 2 Nr. 3);
- b)
- Wahlvorschläge vor Ablauf von fünf Wochen seit dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen sind (§ 3 Abs. 2 Nr. 6);
- c)
- die Kapitäne in Briefwahl abstimmen (§ 3 Abs. 2 Nr. 10).
- 6.
- 7.
- Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 genannte Frist für die Einreichung von Vorschlagslisten wird auf fünf Wochen verlängert.
- 8.
- Die in § 9 Abs. 2 genannte Frist für die Bekanntmachung der Vorschlagslisten wird auf fünf Wochen verlängert.
- 9.
- 10.