Gesetz.sh
WOSPRAUG

Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschußgesetzes (Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz - WOSprAuG)
§ 17 Aufbewahrung der Wahlakten

Der Sprecherausschuß hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.