Gesetz.sh
WOS_2002

Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
§ 56 Aufbewahrung der Wahlakten

Der Seebetriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.