(1) Wahlvorschläge für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung bedürfen keiner Unterzeichnung.
(2) Unverzüglich nach Ablauf der in
§ 6 Abs. 1,
§ 9 Abs. 2 und
§ 10 Abs. 1 genannten Fristen ordnet der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge.