(1) Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand den Wahlumschlägen die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit.
(2) Ungültig sind Stimmzettel,
- 1.
- die nicht den Erfordernissen des § 12 Abs. 1 Satz 2 entsprechen,
- 2.
- aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
- 3.
- die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.