(1) Unverzüglich nach Ordnung der Wahlvorschläge (§§ 20, 28 Abs. 2) hat der Wahlvorstand
- 1.
- die als gültig anerkannten Wahlvorschläge,
- 2.
- den Ort und den Zeitraum der Stimmabgabe (Absatz 2) und
- 3.
- Hinweise für die Stimmabgabe (Absatz 3)
(2) Der Zeitraum der Stimmabgabe darf nicht vor Ablauf von 24 Stunden nach der Bekanntmachung beginnen und soll spätestens 48 Stunden nach der Bekanntmachung enden. Er ist so zu bemessen, dass allen Wahlberechtigten die Stimmabgabe unter Berücksichtigung der Erfordernisse des ordnungsgemäßen Schiffsbetriebs möglich ist.