(1) Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen (
§ 14) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (die §
§ 17 und 17a) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (
§ 18).
(2) Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölftel des Gesamteinkommens.