(1) Mietwohnraum unterliegt den in der Förderzusage nach
§ 13 Abs. 2 bestimmten Bindungen, insbesondere Belegungs- und Mietbindungen. Auf diese Bestimmungen sind die §
§ 26 bis 33 und 52 anzuwenden.
(2) Selbst genutztes Wohneigentum unterliegt den in der Förderzusage nach
§ 13 Abs. 2 bestimmten Bindungen. Auf diese Bestimmungen sind
§ 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 3 bis 5 sowie Abs. 8,
§ 32 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §
§ 33 und 52 entsprechend anzuwenden.