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§ 8
WOEIGVFG
Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher (Wohnungsgrundbuchverfügung - WGV)
§ 8
Die Vorschriften der §
§ 2
bis 6 gelten für Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher entsprechend.
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